Ein Lehrvertrag aus dem Jahre 1864
Eduard Groos in Grünberg einerseits und Phillip Walter in Biedenkopf andererseits haben folgende Übereinkunft getroffen:
1. Groos nimmt den Sohn des Phillip Walter mit Namen Georg auf vier Jahre, und zwar vom 15.Oktober 1864 bis dahin 1868, als Lehrling in sein Geschäft auf.
2. Groos macht sich verbindlich, seinen Lehrling in all dem, was in seinem Geschäft vorkommt gewissenhaft zu unterrichten, ein wachsames Auge auf sein sittliches Betragen zu haben und ihm Kost und Logis in seinem Haus frei zu gewähren.
3. Groos gibt seinem Lehrling alle vierzehn Tage des Sonntags von 12.00Uhr bis 6.00Uhr frei.
4. Groos verzichtet auf sein Lehrgeld, hat aber stattdessen die Lehrzeit auf vier Jahre ausgedehnt.
5. Walter hat während der Lehrzeit seinen Sohn in anständiger Kleidung zu halten und für dessen Wäsche besorgt zu sein.
6. Walter hat für die Treue seines Sohnes einzustehen und allen Schaden, den derselbe durch Mutwillen oder Unachtsamkeit seinem Lehrherren verursachen sollte, ohne Einrede zu ersetzen.
7. Der junge Walter ist verpflichtet über alle geschäftlichen Vorkommnisse nach außen Stillschweigen zu bewahren.
8. Der junge Walter darf für die Dauer der Lehrzeit kein eigenes Geld führen, sondern die Ausgaben, welche nicht direkt durch den Vater bestritten werden, gehen durch die Hände des Lehrherren.
9. Hat der junge Walter ein Kleidungsstück oder sonstigen Besitz auf seinem Zimmer verschlossen, so hat er den Lehrherren davon in Kenntnis zu setzen und dierser darf von Zeit zu Zeit nachsehen, um ihn zu überwachen.
10. Der Lehrling darf während der Lehrzeit keine Tanzveranstaltungen und kein Wirtshaus besuchen, es sei denn, er hat vom Lehrherren die ausdrückliche Erlaubnis dazu erhalten. Außerdem ist ihm das Rauchen gänzlich untersagt.
11. Wenn der junge Walter das Geschäft des Groos nach der Lehrzeit verlässt, darf er in kein anderes Geschäft in Grünberg eintreten, so er nicht die Erlaubnis des Groos hat.
Grünberg und Biedenkopf, den 10.Oktober 1864