Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

1839 Preußisches Regulativ
1903 Kinderschutzgesetz
1938 Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen
1960 (1976/1986) Novellierungen

Auszug des Jugendarbeitsschutzes

1. Das JArbSchG gilt für Personen unter 18Jahren (§1, Abs.1)
2. Die tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§4, Abs.1)
3. Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15Jahren ist verboten (§7, Abs. 1)
4. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Std. tägl. und nicht mehr als 40Std. wöchentl. beschäftigt werden. (§8, Abs. 1)
5. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftl. Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. (§10, Abs. 1,2)
6. Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden (§14, Abs.1)
7. Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (§15, Abs. 1)