Bei Sozialbestattungen kann Anspruch auf Grabstein bestehen

Die Angemessenheit der Gestaltung eines Grabmals stellt sich bei sogenannten Sozialbestattungen immer wieder. Die Übernahme der Bestattungskosten wird auf Antrag von den Sozialämtern übernommen.

Doch auch die Gestaltung der Grabstelle mit einem Grabmal soll in einem Rahmen möglich sein, welcher den üblichen Gestaltungen des Friedhofs entspricht.

Hierzu hat das Sozialgericht Mainz ein Urteil gefällt, nach welchem auch ein angemessener Grabstein in den Umfang der Sozialbestattung fällt.

Im Klagefall gab das Gericht der Klägerin teilweise Recht. Bestätigt wurde die Auffassung der Frau, dass es auf dem örtlichen Friedhof üblich sei, ein Grabmal aufzustellen. Damit sei auch ein angemessener Grabstein vom Umfang einer Sozialbestattung abgedeckt. Das Gericht setzte einen Betrag von 1856,40 Euro fest. Diese Summe ergab sich für die Richter aus dem günstigsten verschiedener eingeholter Angebote (Az.: S 11 SO 33/15).