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Sonderurlaub im Todesfall: Das steht Ihnen zu!

Wenn ein geliebter Mensch von Ihnen geht, hilft Ihnen nur die Zeit. Zeit, um Ihren Gefühlen Raum zu geben, Organisatorisches zu klären, Beistand zu suchen oder Beistand zu geben, zu trauern und zu heilen. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Sie daher vom „Sonderurlaub im Todesfall“ Gebrauch machen. Wir zeigen auf, welcher Urlaubsanspruch Ihnen im Trauerfall gesetzlich zusteht.

Sonderurlaub im Todesfall: Die Gesetzeslage

Die heilsame Notwendigkeit, im Trauerfall seine Zeit zu bekommen, geht auch an der deutschen Gesetzgebung nicht vorbei. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer*innen bei einem Trauerfall bezahlt freigestellt werden dürfen – Arbeitgeber*innen müssen die Bezüge weiterhin zahlen. Paragraph 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt das.

Den genauen Zeitpunkt und die Dauer dieser Freistellung betreffend, bleibt der Gesetzgeber allerdings vage. Der Sonderurlaub wird daher üblicherweise direkt im Arbeitsvertrag fixiert – in Anlehnung an den gültigen Tarifvertrag im öffentlichen Dienst. In Paragraph 29 wird dort festgelegt, wie viel Sonderurlaub trauernden Angestellten zugesprochen wird: Gehen Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder ein Elternteil aus dem Leben, haben Sie als Arbeitnehmer*in Anspruch auf zwei Tage Sonderurlaub. Einheitliche Regelungen gibt es ebenfalls für Bundesbeamt*innen und Richter*innen: Geht ein geliebter Mensch von Ihnen und Sie sind Teil dieser Berufsgruppen, so stehen Ihnen ebenfalls zwei bezahlte Tage Sonderurlaub zu.

Welche Grenzen hat der Sonderurlaub?

Der Arbeitsvertrag führt auf,  wie viele Tage Sonderurlaub gewährt werden können. Der Paragraph 616 des BGB lässt dabei jedoch nicht zu, dass der Sonderurlaub in Gänze verboten wird – wohl aber, dass er für bestimmte Fälle ausgeschlossen ist. Arbeitgeber*innen sind dann für diese Fälle nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Diese Umstände müssen aber von vornherein im geschlossenen Arbeitsvertrag angeführt sein.

Ferner muss der Sonderurlaub nicht von Vorgesetzten explizit genehmigt werden – er steht Ihnen schlicht zu. Im Trauerfall ist es dennoch empfehlenswert, sich abwesend zu melden. Auch wenn es unter den Umständen sehr schwer sein mag, so sind Sie damit auf der sicheren Seite. Und wenn Sie eines in dieser schweren Zeit nicht brauchen, dann unnötige formelle Komplikationen.

Wann wird der Sonderurlaub angetreten?

Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, wie lange der Sonderurlaub andauern kann – wann genau er angetreten wird, obliegt allerdings Ihnen selbst. Nehmen Sie ihn daher, wenn Sie ihn brauchen – nach Erhalt der traurigen Nachricht, zur Trauerfeier oder zur Beerdigung.

Wir bei Budde Grabmale sind für Sie da. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Beratung wünschen.

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